Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Entlastung eines Verwalters entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Jahresabrechnung fehlerhaft ist. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 77/21).
Auf einer Eigentümerversammlung wurde neben der Jahresabrechnung auch die Entlastung des Verwalters beschlossen. Mehrere Wohnungseigentümer waren damit nicht einverstanden. Sie verwiesen darauf, dass in der Jahresabrechnung eine Differenz von etwa 300 Euro bestand. Sie klagten daher gegen die Entlastung des Verwalters. Das Amtsgericht Offenbach wies die Klage ab, da die Jahresabrechnung nicht angefochten wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.
Das Landgericht Frankfurt gab den Klägern Recht. Der Beschluss über die Entlastung des Verwalters entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine Entlastung entspreche nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn keine Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch oder für andere Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar sind. Wenn eine Jahresabrechnung fehlerhaft sei, bestehe zumindest ein Anspruch auf Neuerstellung der Abrechnung. Die fehlende Anfechtung der Jahresabrechnung sei unerheblich. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung seien Fehler der Jahresabrechnung unabhängig von der Frage zu berücksichtigen, ob diese später in Bestandskraft erwachsen oder nicht. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Entlastung habe eine Bestandskraft jedenfalls nicht vorgelegen. Wenn die Jahresabrechnung fehlerhaft sei, würde jedenfalls zum Zeitpunkt der Versammlung ein Anspruch auf Neuerstellung einer fehlerfreien Abrechnung bestehen, sodass die Entlastung in einem solchen Fall nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Dass nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Jahresabrechnung bestandskräftig werde, führe nicht dazu, dass ein zunächst ordnungswidriger Beschluss im Nachhinein rechtmäßig wird.
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