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Innenfinanzierung nicht nur mittels Optierung nach § 1a KStG forcieren

Personengesellschaften haben nun eine Möglichkeit mehr, um ihre Innenfinanzierung voranzubringen: die Optierung zur Körperschaftsteuer. Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ermöglicht es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden und dadurch mehr Geld für die Finanzierung von Projekten zur Verfügung zu haben. Jedoch ist eine vorschnelle Entscheidung für dieses Verfahren nicht zu empfehlen. Denn im Einzelfall gilt es, auch andere Möglichkeiten wie die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) zu betrachten.


Gut vorbereitet kann die Optierung zur Körperschaftsteuer zum Beispiel für eine OHG, KG oder GmbH & Co. KG bei hohen Gewinnen tatsächlich zu einer Steuerentlastung führen und dazu, Vorteile auf Personenebene zu erlangen. Der Grund dafür liegt darin, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft auf ihre Gewinne bisher bis zu 45 Prozent Einkommensteuer zahlen mussten, egal, ob sie das Geld aus der Gesellschaft entnehmen oder nicht. § 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) eröffnet Personengesellschaften die Möglichkeit, stattdessen zusätzlich zur eventuell anfallenden Gewerbesteuer 15 Prozent Körperschaftsteuer zu zahlen. Erst bei Gewinnausschüttung an die Gesellschafter werden außerdem 25 Prozent Kapitalertragsteuer oder Steuern nach dem Teileinkünfteverfahren erhoben.

Auf Fallstricke achten

Jedoch sollten die Entscheider in Personengesellschaften bedenken, dass ein Wechsel zu diesem Verfahren einheitlich alle Gesellschafter betrifft und für den gesamten Gewinn gilt. Zudem müssen Formalitäten eingehalten werden. Dazu zählt, dass der erforderliche Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss. Darüber hinaus gilt es Verträge zu überprüfen, die Lohnsteuer für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer anzumelden und einzubehalten sowie eine jährliche Körperschaftsteuererklärung abzugeben.

Nicht zuletzt können ungewollte Nebeneffekte entstehen, da für den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung das Umwandlungssteuergesetz anzuwenden ist. Das bedeutet unter anderem, dass zunächst Rückstellungen und dergleichen aufzulösen sind. Dies kann zur Folge haben, dass vor einem Wechsel hohe Steuern gezahlt werden müssen. Ob es dazu kommen kann und wenn ja, in welchem Umfang, lässt sich nur bei einer individuellen Betrachtung feststellen.

Alle Optionen abwägen

In diesem Zuge sollten dann aber auch andere Möglichkeiten abgewogen werden, etwa die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Demnach werden für nicht entnommene Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise 28,25 Prozent Einkommensteuer berechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel bei späterer Gewinnentnahme, einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe, einem Formwechsel, ist eine Nachversteuerung vorzunehmen. Der Steuersatz dafür beträgt 25 Prozent. Hervorzuheben ist, dass fast jeder Gesellschafter für jedes Wirtschaftsjahr entscheiden kann, ob und in welcher Höhe sein nicht entnommener Gewinn auf diese Weise begünstigt besteuert werden soll.


Zusammengefasst offenbart sich also eine komplexere Thematik als auf den ersten Blick ersichtlich ist. Um dieser gerecht zu werden und eine optimale Entscheidung treffen zu können, ob es sich lohnt einen Antrag auf Körperschaftsbesteuerung oder Besteuerung nach § 34a EstG zu stellen oder einen anderen Weg zu wählen, sind sämtliche relevanten Aspekte in die Waagschale zu werfen. Bei dieser vollumfänglichen Betrachtung unterstützen wir Sie als unseren Mandanten gern. Sie erhalten eine fundierte und belastbare Grundlage für Ihre Entscheidung. Darüber hinaus begleiten wir sie bei der Umsetzung.


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