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„Durchdachte legale Steuergestaltung“ heißt die Alternative zur Geldwäsche

Einnahmen nicht angeben oder Ausgaben künstlich erhöhen, um Steuern zu vermeiden? So mancher Unternehmer spielt mit der Versuchung und einige mögen ihr auch erliegen. Dabei gilt inzwischen jede Steuerhinterziehung durch den All-Crimes-Approach als taugliche Vortat einer Geldwäsche nach §261 StGB. Im Klartext: Es handelt sich um einen Straftatbestand. Zudem verschärfen die Gesetzgebung und Rechtsprechung im Steuerstrafrecht ihre Aktivitäten zur Verfolgung von Geldwäsche. Unternehmen müssen sich auf erhöhten Aufwand einstellen und ihr unternehmerisches Fundament durch legale Steuergestaltung zwingend auf sichere Füße stellen.


Was ist Geldwäsche?

Unter Geldwäsche ist das Einschleusen von Vermögenswerten aus illegalen Quellen in den legalen Wirtschaftskreislauf zu verstehen. Dabei handelt es sich längst nicht nur um Vermögenswerte aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel oder ungenehmigtem Waffenhandel, sondern auch um Steuerhinterziehung. Nach Auffassung von Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Christina Glück soll das Geldwäschestrafrecht sogar weniger sozialschädliches Verhalten sanktionieren als vielmehr ausschließlich die effektive Abschöpfung von Vermögen ermöglichen.

Als Beispiele für Geldwäsche hat das Bundeskriminalamt die Einzahlung größerer Summen an Bargeld bei Kreditinstituten sowie den Erwerb von Immobilien, Firmenanteilen etc. mittels Bargeld angeführt. Aber auch das Ausstellen und Bezahlen von Rechnungen für nicht erfolgte Leistungen ist ein Mittel. Wer genauer im Internet recherchiert, erfährt, dass es viele für Geldwäsche prädestinierte Segmente gibt – angefangen bei bargeldintensiven Hotel- und Gastronomiebetrieben über Immobilienunternehmen bis hin zu Transaktionen mit Kryptowährungen. Doch nicht nur Verantwortliche dieser Bereiche sind verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung einer umfassenden Know-your-Customer-Prüfung zu unterziehen.


Besondere Sorgfaltspflichten werden ausgedehnt

Die Europäische Union dehnt die Pflicht zum Anwenden besonderer Sorgfaltspflichten permanent aus. So müssen seit August 2022 auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Verdachtsfälle anzeigen, wenn sie nicht rechtsberatend tätig werden. Damit ist die Verschwiegenheitsvereinbarung quasi ausgehebelt. Darüber hinaus sind Rechtsanwälte und Steuerberater verpflichtet, sich bis spätestens zum 1.1.2024 im elektronischen Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit zu registrieren, „und zwar unabhängig von der Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung“. Daran hat dieser Tage der Deutsche Steuerberaterverband erinnert und eine frühzeitige Registrierung empfohlen. Somit können Berufsangehörige sich „bereits mit den Funktionalitäten des Portals vertraut machen, um im Ernstfall unmittelbar und schnell eine entsprechende Meldung abzugeben“. Gleichzeitig unterstreiche eine rechtzeitige Registrierung die generelle Bereitschaft des Berufsstands zur Beachtung der geldwäscherechtlichen Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene.


Verschärfte Regelungen auch für Mandanten

Zudem haben sich die Meldepflichten für viele andere Unternehmen verschärft. Steuerberater sollten Haufe zufolge insbesondere Dienstleister aus dem Bereich Kryptowährungen und Mandanten aus dem Immobilienbereich darauf hinweisen. So gelte nach einem anderen Beitrag seit April 2023, dass Bargeld sowie Bargeldersatzgeschäfte mit Edelmetallen und Kryptowährungsmitteln bei Immobilienan- und -verkäufen der Vergangenheit angehören. Dieses Verbot greife auf Geschäfte mit Gesellschaftsanteilen durch, soweit diese im Zusammenhang mit Immobilien stehen.

Zudem haben Halter von Immobilien eine Registrierungspflicht im Transparenzregister, die für verschiedene Gesellschaften zeitlich gestaffelt ist. Die erstmalige Frist endete am 31.12.2022 und für ausländische Gesellschaften mit Immobilieneigentum in Deutschland am 30.6.2023. „Seit dem 1. Juli drohen hohe Bußgelder“, so Haufe. Für AGs und KGs auf Aktien gelte diese Androhung bei nicht rechtzeitigen, nicht vollständigen oder nicht richtigen bzw. nicht aktuellen Angaben bereits seit dem 1.4.2023, für eingetragene Personengesellschaften und für Stiftungen mit Ablauf des 31.12.2023. Ebenfalls erwähnenswert ist, dass Unternehmen und Vereinigungen für die Führung des Registers eine – von Jahr zu Jahr höhere – Gebühr zahlen müssen.


Empfehlung zu erhöhter Vorsicht

All das sind deutliche Anzeichen dafür, dass es um sehr viel Geld geht. Unternehmen kommen nicht umhin, den wachsenden bürokratischen und finanziellen Aufwand auf sich zu nehmen, um Verstöße gegen die strenger werdenden Pflichten zu vermeiden.

In diesem Zuge ist dringend anzuraten, eine Unternehmenskultur zu etablieren, die Steuerhinterziehung und damit Geldwäsche gezielt und sichtbar bekämpft. Dazu wiederum zählen sowohl Compliance-Maßnahmen zur Überwachung als auch regelmäßige Schulungen, um Mitarbeiter für Risiken zu sensibilisieren. An durch Geldwäsche erlangte Steuervermeidungen sollten Entscheider nicht einmal denken, zumal sich mit einer durchdachten Gestaltung auf legalem Wege bessere und nachhaltige Ergebnisse erreichen lassen. Sehr gerne unterstützen wir Sie, ihr Unternehmen von Anfang an – rechtskonform – auf sichere Füße zu stellen.


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