Eine Autofahrerin, die von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch der Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den die Autofahrerin überqueren muss, hat Vorfahrt. So entschied das Landgericht Frankenthal und hat die Klage einer Autofahrerin gegen einen Radfahrer abgewiesen (Az. 2 S 94/22).
Eine Autofahrerin wollte aus einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Frau war der Ansicht, der Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie verklagte ihn und wollte von ihm die Schäden an ihrem Pkw ersetzt bekommen.
Das Gericht gab jedoch dem Radfahrer Recht. Da der parallel zur Landstraße verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur Landstraße gehöre, nehme dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Die Zugehörigkeit des Radweges zur Landstraße sei auch durch dessen Beschaffenheit und seinen Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich sei es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.
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