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Steuerverschiebung bedeutet nicht automatisch Steuerminderung

Viele Unternehmer versuchen, Steuern zu vermeiden, indem sie mit der Rechtsform jonglieren oder Investitionen verschieben. Doch ihr Ziel, weniger Steuern zu zahlen, erreichen sie damit nicht zwangsläufig. Denn solche Aktionen beruhen auf einem Vergleich, der dem von Äpfeln mit Birnen entspricht und einer Steuerverschiebung. Diese ist jedoch nicht mit einer Steuerminderung gleichzusetzen.


Fehlannahmen erklärt

Eine Steuerverschiebung liegt etwa vor, wenn Unternehmen mit gleichbleibenden Einkommensverhältnissen auf dem Niveau des Grenzsteuersatzes vom Investitionsabzugsbetrag, der 6b-Rücklage oder Sonderabschreibungen Gebrauch machen. Damit mindern sie ihren steuerpflichtigen Gewinn – allerdings nur vorübergehend. Später muss der Betrag aufgelöst werden und dann sind höhere Abgaben zu entrichten. Die Steuern werden lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Unternehmen profitieren allenfalls von einem Zinseffekt, wenn wieder Zinsen gezahlt werden, und der Möglichkeit, Geld zu investieren.


Ein anderer Versuch, Steuern zu mindern, besteht darin, Unternehmen umzuwandeln, um einen anderen Steuersatz zu generieren, beispielsweise eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen in eine GmbH. Ein solcher Wechsel des Besteuerungssubjektes ist jedoch zu kurz gegriffen, da häufig die Höhe der persönlich zu zahlenden Einkommensteuer mit der Höhe der Körperschafts- und Gewerbesteuer einer GmbH verglichen wird. Sie sind nicht dasselbe. Denn: Wollen sich die Gesellschafter einer GmbH eine Dividende ausschütten lassen, sind darauf 25 Prozent Abgeltungssteuer oder Steuern nach dem Teileinkünfteverfahren an das Finanzamt abzuführen. Für einen realistischen Vergleich wären die Nettowerte zu betrachten.


Dabei sollte zudem berücksichtigt werden, dass Personengesellschaften ab dem Vorauszahlungszeitraum 2022 auf Grundlage des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung zu stellen. Dadurch kann es sinnvoll sein, solche Unternehmen nicht in eine GmbH umzuwandeln, da sich die gewünschte Besteuerung über eine GmbH & Co. KG oder OHG ebenfalls erreichen lässt. Somit muss auch die Immobilienverwaltungs GmbH nicht mehr die einzige Lösung sein. Eine Immobilienverwaltungs GmbH und Co. KG wäre genauso denkbar.


Steuerminderung erreichen

Eine tatsächliche Steuerersparnis ist eher durch andere Maßnahmen zu erreichen. Ein Ansatzpunkt liegt darin, die gesamte Situation innerhalb der Familie zu betrachten und Gestaltungsmodelle mit Ehepartner und Kindern zu finden, welche die derzeitigen und künftigen Erträge auf geringere Steuersätze führen. So können Ehepaare mit der sogenannten Ehegattenschaukel bei Immobilien sparen.


Zudem lassen sich bei der Betriebsübergabe ermäßigte Steuersätze nutzen. Hat der Unternehmer sein 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauerhaft berufsunfähig, kann auf den Veräußerungsgewinn unter bestimmten Umständen ein Freibetrag angewendet werden. Er beläuft sich auf 45.000 Euro und verringert sich, wenn der Veräußerungsgewinn die Freigrenze von 136.000 Euro übersteigt. Außerdem kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob er den Veräußerungsgewinn nach der Fünftelregelung mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern lassen will. Dieser beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14 Prozent.


Die Entscheidung für das günstigste Modell bedeutet summa summarum, viele Besonderheiten zu beachten. Dazu gehört die Rechtsform genauso wie die jeweilige persönliche und familiäre Situation.


Bewusste Gestaltung mithilfe des Steuerberaters

In allen Fällen zählt am Ende das Geld auf dem Konto – nicht nur eine Momentaufnahme. Dafür gilt es, für die Tätigkeiten der gesamten Familie des Unternehmers einen zur jeweiligen Lebensphilosophie passenden Rahmen zu schaffen und diesen immer wieder zu aktualisieren, wie im Beitrag „Lebensplanung und Vermögensoptimierung funktionieren nicht nur im Family Office“ erläutert ist.


Denn Steuern sind ein „Mitläufer“. Auch wenn Steuerverschiebung oft als Steuerminderung verkauft wird, sind Steuern nicht optimierbar, sondern vom Ertrag abhängig. Eine Minderung liegt nur vor, wenn der Steuersatz auf Dauer niedrig ist – durch besondere Umstände oder die Gestaltung, zum Beispiel über das Familieneinkommen, eine Stiftung oder die Übergabe an Mitarbeiter, wenn keine Familie vorhanden oder diese versorgt ist. Gern unterstützen wir Sie als unseren Mandanten dabei. 


Mindern Sie Ihre Steuerbelastung!