Your company
 

So umgehen Unternehmer und Vermieter die Bauabzugsteuer-Falle

Unternehmer und Vermieter, die Bauleistungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel von einem Handwerksbetrieb, sollten darauf achten, dass sie aus Unkenntnis keine Steuerhinterziehung begehen. Denn sie sind oft verpflichtet, Bauabzugsteuer einzubehalten, abzurechnen und an das Finanzamt zu überweisen.


Bei der Bauabzugsteuer handelt es sich um einen Steuerabzug bei Bauleistungen, der zur Eindämmung illegaler Beschäftigung beitragen soll. Er stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer dar. Unternehmer und Vermieter, die bestimmte Bauleistungen beanspruchen, müssen die Steuer vom Rechnungsbetrag abziehen, erklären und an das Finanzamt überweisen. Der Betrag wird dem Bauunternehmer oder Handwerker später auf seine zu entrichtenden Lohnsteuern, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet.


Wann Bauabzugsteuer einbehalten werden muss

Das Einfachste ist, wenn der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EstG vorlegt. Denn dann bleiben seine Kunden von den zusätzlichen Pflichten verschont. Sie müssen lediglich darauf achten, dass sie die Rechnung innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Bescheinigung von drei Jahren bezahlen.

Kann der Bauunternehmer eine solche Freistellungsbescheinigung nicht vorlegen, kommt bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken einiges an Aufwand auf Unternehmer und Vermieter zu. Dies ist zum Beispiel bei Maurerarbeiten, Innenausbau, Maler- und Tapezierarbeiten, Fliesenlegertätigkeiten und der Installation von Beleuchtung der Fall. Ausnahmen stellen Baumateriallieferungen, Gerüstbau, rein planerische Leistungen, Wartungsleistungen mit einem Nettowert über 500 Euro, wenn keine Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken mit einem Nettoentgelt von maximal 500 Euro inklusive Ersatzteile dar, wenn die Gegenleistung an den Bauleister im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 5.000 Euro beträgt. Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung erhöht sich die Grenze auf 15.000 Euro.


Berechnung der Bauabzugsteuer

Ist Bauabzugsteuer einzubehalten, müssen Unternehmer und Vermieter 15 Prozent vom Rechnungsbetrag des Bauunternehmers abziehen. Bemessungsgrundlage dabei ist das Entgelt für die Bauleitung zuzüglich Umsatzsteuer. Dem Bauunternehmer werden lediglich 85 Prozent des Rechnungsbetrags inklusive Umsatzsteuer überwiesen. Außerdem sind Unternehmer und Vermieter verpflichtet, dem Bauleister einen Abrechnungsbeleg über den Steuerabzug auszustellen. Ferner müssen sie bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats die einbehaltene Bauabzugsteuer an die Finanzkasse überweisen und eine Steueranmeldung beim Finanzamt des Bauleisters abgeben. Darüber hinaus ist die Rechnung zehn Jahre aufzubewahren.


Jetzt Infografik ansehen




Haben Sie Fragen zur Bauabzugsteuer oder zu anderen steuerlichen Themen in Zusammenhang mit Ihrer Immobilie? Dann sind wir gerne für Sie als unseren Mandanten da.


Kontakt aufnehmen