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Pensionszusage – Fluch und Segen zugleich

Ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist die Pensionszusage – auch Direktzusage genannt. Dabei erteilt der Arbeitgeber dem betreffenden Beschäftigten eine Zusage für einen Versorgungsfall. Theoretisch ist sie insbesondere für Führungskräfte und gut verdienende Mitarbeiter in Kapitalgesellschaften geeignet, mit attraktiven Steuervorteilen verknüpft und ein wirksames Instrument zur Bindung von Experten. In der Praxis jedoch kommt es häufig zu Fehlern sowie in der Folge zu teuren Problemen.


Häufig wird die Pensionszusage zur zusätzlichen Absicherung der Geschäftsführer in Kapitalgesellschaften verwendet, denen meist Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlen. Dabei haben sich drei Kernformen etabliert: die Zusage, im Falle der Berufsunfähigkeit bestimmte Leistungen zu erbringen, die Zusage im Todesfall Hinterbliebene zu versorgen und allem voran die Altersversorgung. Letztere ist die einfachste und sinnvollste Form, da eine Absicherung der Berufsunfähigkeit oder eine Hinterbliebenenversorgung schnell zu einer nicht annehmbaren Form führen kann. Daher sollten diese beiden Bereiche besser über Versicherungen abgedeckt werden und sich die Pensionszusage ausschließlich auf eine zusätzliche Versorgung im Alter beziehen. Diese kann über eine Einmalzahlung oder monatliche Beträge erfolgen.


Kein Steuersparmodell

Zur Gestaltung gibt es verschiedene Möglichkeiten, wobei grundsätzlich gilt: Der Aufbau der Pensionsrückstellung führt zu einer Vermögensminderung und die Aufwendungen für die Rente stellen Betriebsausgaben dar. Dies wirkt sich gewinnmindernd aus und ist für Kapitalgesellschaften eigentlich optimal. Denn durch die gesparte Steuerzahlung können sie eine Altersversorgung aufbauen. Eigentlich deshalb, weil es jedoch auch viele Wenn und Aber gibt.


So ist die Pensionszusage kein Steuersparmodell, sondern eine Umwandlung von Steuern in eine Teil-Altersversorgung. Die nicht gezahlten Steuern müssen angelegt werden – und das optimal, ohne stille Reserven aufzudecken. Am besten geeignet sind Aktien, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Fonds. Über einen langen Zeitraum als unproblematisch und ideal erweisen sich meist Aktien, da Gewinne in Kapitalgesellschaften zu 95 Prozent steuerfrei sind. Am Markt angeboten werden jedoch häufig Versicherungslösungen, die von der Rendite oder vom Wert her problematisch sind. Auch verzinsliche Wertpapiere sind kein gutes Mittel, da Zinsen laufend versteuert werden müssen.


Weitere Einblicke in Wenn und Aber

Wichtig zu berücksichtigen ist zudem, dass die Gesellschaft ihre Pensionszusagen finanzieren können muss, ohne insolvent zu werden. Allein dies ist ein Thema für sich, bei dem unter anderem zu beachten ist, dass dies auch für schlechte Zeiten und den gesamten Zeitraum gilt. Des Weiteren darf die Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein, da sie anderenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen würde. Das bedeutet: Die Leistungen müssen fremdüblich sein. Zudem ist es wichtig, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Gehalt stehen. Insgesamt dürfen sie zusammen mit einer eventuellen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie etwaiger anderer Direktversicherungen 75 Prozent der Bezüge des Versorgungsberechtigten nicht übersteigen. Zudem müssen in Bezug auf die Person einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Beispiel darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine Pensionszusage erhalten soll, nicht älter als 60 Jahre sein. Ist er der beherrschende Geschäftsführer, muss er noch mindestens zehn Jahre im Dienst der Gesellschaft stehen. Falls er der nicht beherrschende Geschäftsführer ist, sind dies mindestens drei Jahre. Außerdem muss er wenigstens zwölf Jahre für die Gesellschaft tätig gewesen sein.


Nicht zuletzt schlägt zu Buche, dass Pensionszusagen die Unternehmensnachfolge beziehungsweise einen Verkauf der Gesellschaft erheblich behindern können. Der Nachfolger ist verpflichtet, die Zusagen einzuhalten, was für ihn eine große Belastung bedeuten kann. Bestehen Pensionszusagen und soll das Unternehmen übertragen werden, muss spätestens vor diesem Schritt über eine Auslagerung der Pensionszusage nachgedacht werden. Auch hierbei gilt: Auslagerung ist nicht gleich Auslagerung.


Entscheidung am besten mit Experten


Fazit: So attraktiv die Pensionszusage auf den ersten Blick erscheinen mag, so komplex und risikoreich ist das Thema auf der anderen Seite allemal. Unternehmen, die Führungskräfte – sowie andere Mitarbeiter – absichern wollen, sollten auch die anderen Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung prüfen. Mithilfe von Spezialisten kann es dann gelingen, die für ihre Voraussetzungen am besten geeignete(n) Variante(n) zu identifizieren, auszugestalten und umzusetzen. Vertrauen Sie als unser Mandant auf unsere Expertise und kontaktieren Sie uns