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Gewinnverschiebung durch abweichendes Wirtschaftsjahr

Für Unternehmen, die nicht der Land- und Forstwirtschaft angehören, entspricht der Zeitraum, für den die Gewinne zu ermitteln sind, grundsätzlich dem Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das bedeutet, dass die Gewinne für diesen Zeitraum zu ermitteln und zu versteuern sind. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein anderer zwölfmonatiger Zeitraum gewählt werden. Dann ist von einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Rede. Dies wiederum ermöglicht Gewinnverschiebungen und kurzfristigen Liquiditätszuwachs. Die Wahl dieser Option der späteren Versteuerung von Gewinnen sollte dennoch in jedem Fall genau geprüft werden.

Zunächst wichtig zu wissen ist, dass es für den Gewinnermittlungszeitraum verschiedene Begriffe gibt: Das „Geschäftsjahr“ wird im Handelsgesetzbuch verwendet und der Begriff „Wirtschaftsjahr“ im Einkommensteuergesetz. Dabei ist das steuerliche Wirtschaftsjahr in § 4a EStG sowie in § 8b und § 8c EStDV, das handelsrechtliche Geschäftsjahr in den §§ 240, 242 HGB geregelt, wie Haufe aufgeführt hat. Die Regel ist, den Gewinn für das Kalenderjahr zu ermitteln und zu versteuern. Doch es gibt auch Ausnahmen.


Abweichendes Wirtschaftsjahr – Voraussetzungen und Vorteile

Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende zum Beispiel können einen anderen Zeitraum als das Kalenderjahr wählen – und zwar den, „für den sie regelmäßig Abschlüsse machen“. Dies kann zum Beispiel für Bauunternehmen, in denen eine Winterpause üblich ist, der 1. April bis 31. März sein. Einzelhändler wählen aufgrund der Weihnachtszeit häufig den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Januar. Wichtig ist, dass ein Grund für ein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt. Neben dem beschriebenen Branchenzyklus gehören dazu auch Vorgaben innerhalb eines Konzerns. Immerhin müssen Geschäftsjahr von Konzern und Mutterunternehmen zwingend identisch sein.


Am besten ist es, bereits bei der Gründung oder dem Erwerb eines Unternehmens Klarheit darüber zu haben, ob ein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden soll oder nicht. Denn nur so lassen sich Vorteile strategisch nutzen.


Wird beispielsweise 2025 eine GmbH gegründet und, etwa aus betrieblichen Gründen, der 1. Februar bis 31. Januar als Wirtschaftsjahr gewählt, muss der bis zum 31. Dezember 2025 erzielte Gewinn erst 2026 versteuert werden. Denn der Gewinn entsteht am Bilanzstichtag und kann somit verschoben werden. Das entspricht gewissermaßen einer Steuerstundung, die insbesondere bei einem starken Geschäftsauftakt sinnvoll sein kann, da sie wichtige Liquidität schafft.


Ein weiterer Vorteil für Unternehmen mit anderen Wirtschaftszyklen als dem Kalenderjahr: Einnahmen und Ausgaben, die zusammengehören, bleiben zusammen. Dadurch ist ein besserer Vergleich von Wirtschaftsjahren möglich. Jedoch stellt dies nur eine Seite der Medaille dar.


Nachteile eines abweichenden Wirtschaftsjahres

Auf der anderen Seite sollten Verantwortliche daran denken, dass ein abweichendes Wirtschaftsjahr Mehraufwand nach sich zieht, wie es die Haufe-Lexware GmbH & Co. KG beschrieben hat. So existieren im Umsatzsteuerrecht keine abweichenden Wirtschaftsjahre. Die Umsatzsteuererklärung müsse sich immer auf das Kalenderjahr beziehen. Zudem werde die Einkommensteuererklärung stets für ein Kalenderjahr erstellt und der anteilige Gewinn aus den entsprechenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt.


Obendrein ist der Wechsel nicht immer einfach. Das beginnt damit, dass für die Umstellung von einem Wirtschaftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr die Zustimmung des Finanzamtes benötigt wird. Dies trifft auch auf die Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu. Immerhin muss beachtet werden, dass der Wechsel unzulässig ist, „wenn dadurch allein eine Steuerpause erreicht oder ein Verlustrücktrag geschaffen werden soll“, wie Haufe zu bedenken gibt. Zu den weiteren Nachteilen zählt, dass die Änderung des Geschäftsjahres bei Kapitalgesellschaften einer Satzungsänderung bedarf, die im Handelsregister einzutragen ist.


Soll von einem abweichenden zu einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr (zurück)gewechselt werden, so kann dies zwar jederzeit erfolgen. Jedoch hat dies laut Haufe-Lexware „für die Steuern eine größere Auswirkung“. Denn durch die Umstellung enden zwei Wirtschaftsjahre in einem Kalenderjahr und die Steuern für beide Wirtschaftsjahre müssen gemeinsam ermittelt und in der Steuererklärung erfasst werden, wobei der Gewinn beider Jahre addiert wird.


Fazit: Auf umfassende Betrachtung kommt es an

Eine Gewinnverschiebung durch die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres darf also nicht automatisch mit Steuervorteilen gleichgesetzt werden. Vielmehr liegt eine Steuerminderung nur dann vor, wenn der Steuersatz auf Dauer niedrig ist, wie im Blogbeitrag „Steuerverschiebung bedeutet nicht automatisch Steuerminderung“ dargelegt ist. Um diesen Effekt zu erreichen, bedarf es einer klugen Unternehmensgestaltung. Für diese wiederum gilt es nicht nur, sorgfältig zwischen steuerlichen Gesichtspunkten und dem Rhythmus im Unternehmen abzuwägen. Auch eine Betrachtung über alle Steuerarten und Rechtsformen hinweg ist zwingend vorzunehmen.


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