Gewinnausschüttung in der Holding-GmbH – nicht immer zu 95 Prozent steuerfrei
Insbesondere Start-ups, die einen späteren Exit anstreben, wird oft empfohlen, eine Holding-GmbH zu gründen. Das Argument: Wenn Gewinne ausgeschüttet werden, beziehungsweise wenn es um den Verkauf geht, kann die Steuerbelastung verringert werden. „95 Prozent Steuerfreiheit“ ist eine Aussage, die Viele beeindruckt. Doch zu früher Jubel ist nicht angebracht. Denn die Vorteile bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Grundsätzlich resultiert die Attraktivität daraus, dass eine Holding meist eine Kapitalgesellschaft ist. Als solche besteht ihr Zweck im Erwerb von Kapitalbeteiligungen an einem oder mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen – den Tochtergesellschaften, wie im Blogbeitrag „Holding – eine Organisationsstruktur, die gut durchdacht werden will“ erläutert ist. Sind die Töchter GmbHs, die als solche Kapitalgesellschaften sind, ist von einer Holding-GmbH die Rede. Kapitalgesellschaften wiederum können Erträge an Kapitalgesellschaften zu 95 Prozent steuerfrei weitergeben, fünf Prozent sind nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Steuerliche Gestaltungsvielfalt
Konkret bedeutet das: Erzielen die Tochtergesellschaften laufende Gewinne, werden dafür zunächst 15 Prozent Körperschaftssteuer und circa 15 Prozent Gewerbesteuer fällig. Danach können sie 95 Prozent des Geldes steuerfrei an die Muttergesellschaft weitergeben. Fünf Prozent sind zu den üblichen Regelungen von ca. 30 Prozent zu versteuern. Besteht ein Gewinnabführungsvertrag, wird die Besteuerung auf die Holding verlagert. Diese kann Gewinne zum Beispiel mit eventuellen Verlusten anderer Tochterunternehmen verrechnen, in Töchter investieren oder neue gründen. Alternativ ist es möglich, die Gewinne im Tochterunternehmen zu belassen und später im Rahmen eines Exits zu einem höheren Preis zu verkaufen. Dabei ist der Erlös nicht der Tochter zuzurechnen.
Bedingungen für 95 Prozent Steuerfreiheit
Diese Varianten und zahlreiche weitere Aspekte gestalten die Holding-Thematik komplex. Um sie dennoch verständlich zu vermitteln, werden bei der Darlegung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten aus Vereinfachungsgründen oft wichtige Details weggelassen oder nur am Rande erwähnt. Dazu zählt, dass die Muttergesellschaft im Grunde zwar eine variable Anzahl von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den Tochtergesellschaften halten darf, jedoch mindestens zu zehn Prozent an der unteren GmbH beteiligt sein muss, wenn keine Körperschaftssteuer anfallen soll. Soll keine Gewerbesteuer berechnet werden, muss sie sogar eine mindestens 15-prozentige Beteiligung an der Tochtergesellschaft halten – und zwar zu Beginn des Ausschüttungsjahres. Somit sind bereits bei diesen beiden Punkten zwei geldintensive Aspekte zu berücksichtigen.
Zusammengefasst lässt sich festhalten: Gewinne in Holding-GmbHs sind längst nicht in jedem Fall zu 95 Prozent steuerfrei. Vielmehr ist der letztlich verbleibende Gewinn von der Ausgestaltung abhängig. Deshalb sollte es für Unternehmen immer darum gehen, ein zu ihnen passendes Modell korrekt zu entwickeln und zu leben. Dies schützt vor bösen Überraschungen. Dafür braucht es Experten. Als solche unterstützen wir Sie als unseren Mandanten gern.