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GbR – eine Gesellschaftsform mit Ausrufezeichen

Wollen zwei oder mehr Personen sich zusammenschließen, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen, kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine geeignete Rechtsform sein. Sie zu gründen ist einfach. Dennoch können Probleme mit dieser Art der Personengesellschaft einhergehen. Dem sollten die Gesellschafter vorbeugen.


Was ist eine GbR?

Die GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt, ist eine relativ simple Form des Zusammenschlusses. Sie entsteht quasi von allein, es genügen der gemeinsame Zweck und eine mündliche Vereinbarung der mindestens zwei Gesellschafter. So kann bereits die Anmietung eines Fahrzeugs für einen gemeinsamen Urlaub als GbR betrachtet werden. Dies überrascht so manchen. Daher ist es wichtig, sich mit der GbR auseinanderzusetzen. Denn mit ihr sind einige Verpflichtungen verbunden. So sind die Gesellschafter Vollhafter. Das heißt: Für Verbindlichkeiten der GbR, die diese nicht begleichen kann, haften sie mit ihrem privaten Vermögen, selbst, wenn Schäden auf nur einen Gesellschafter zurückzuführen sein sollten.


Stolperfallen in einer GbR


Darüber hinaus gilt es, steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Zum Beispiel muss die GbR ihre Gewinne im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung deklarieren. Der Gewinn oder Verlust wird auf die Gesellschafter aufgeteilt. Es folgt ein Feststellungsbescheid, der keine Angaben zur zu zahlenden Steuer enthält, der aber dennoch für die Höhe der Einkommensteuer der Gesellschafter relevant ist. Denn die darin ausgewiesenen anteiligen Gewinne oder Verluste werden in den Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter erfasst. Sollte es zu Fehlern kommen, ist gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen. Weitere steuerrelevante Themen sind der Umgang mit Sonderbetriebsvermögen, das Gesellschafter der GbR zur Verfügung stellen können und das nicht in die Haftung des Unternehmens fällt. Ein anderer Punkt betrifft die Vermeidung von Betriebsausgaben mit Aufdeckung stiller Reserven bei einer Auflösung.


Ist die GbR gewerblich tätig und erreicht dabei einen gewissen Umfang, ist sie im Sinne des Handelsgesetzbuches einzuordnen. Ein weiterer wichtiger Punkt: Eine GbR muss in ihrem Namen sämtliche Gesellschafternamen mitführen. Das bedeutet, dass der Name bei mehreren Beteiligten sehr lang werden kann. Zudem besteht in der „Standardversion“ der GbR eine Einstimmigkeitsabrede. Das heißt, dass alle Gesellschafter Entscheidungen zustimmen müssen und somit, dass ein Gesellschafter alles blockieren kann. Nicht zuletzt ist mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters oder dessen Tod das Ende der GbR verbunden.

 Komplikationsprophylaxe in der Praxis

Eine Möglichkeit, viele solcher Schwierigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen, ist ein schriftlicher GbR-Vertrag. Darin lässt sich zum Beispiel die Einstimmigkeitsabrede anders regeln. Es können Vereinbarungen für den Ein- und Ausstieg von Gesellschaftern sowie die Vererbung getroffen werden. Außerdem lässt sich ein faires Miteinander definieren. Dazu zählen die Auszahlungen und die Begrenzung der Geschäfte.


Eine andere Option: die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Sie ist gewissermaßen die professionelle Form der GbR. In ihr gibt es Probleme wie die Einstimmigkeitsabrede nicht. Auch erlischt sie nicht automatisch. Ihre Gründung erfordert jedoch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und eine Eintragung ins Handelsregister. Damit wiederum geht größerer buchhalterischer Aufwand einher als mit einer GbR. Ob die Gründung einer OHG die bessere Alternative ist, lässt sich nur nach einer umfassenden Analyse sowie Bewertung des Vorhabens feststellen.

Ein guter GbR-Vertrag ist das Mindeste

Eine solche Betrachtung ist unabhängig von ihrem Ergebnis in jedem Fall empfehlenswert. Denn auch wenn die OHG nicht geeignet ist, sollten die Resultate mindestens in die Gestaltung eines GbR-Vertrages einfließen. Nur so lassen sich die individuellen Ziele eines gemeinsamen Vorhabens optimal erreichen. Gern unterstützen wir Sie als unseren Mandanten. 


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