Fristen für den Jahresabschluss sicher einhalten
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) müssen ihre Jahresabschlüsse nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) innerhalb der gesetzlich dafür vorgeschriebenen Zeitvorgaben erstellen. Dies, so denken viele, sei der 31. Juli des Folgejahres bzw. der 28. Februar des übernächsten Jahres bei Erstellung des Jahresabschlusses mithilfe eines steuerlichen Vertreters und aufgrund der Fristverlängerung zuletzt wegen Corona. Doch diese Auffassung ist problematisch.
Grundsätzlich gelten bezüglich der Erstellung des Jahresabschlusses verschiedene Fristen. Der 31. Juli des Folgejahres beziehungsweise der 28. Februar des übernächsten Jahres bei Vorliegen eines Beratermerkmals stellt lediglich die Frist der Finanzämter dar. Diese haben den Stichtag, bis wann der Jahresabschluss vorliegen muss, mit der Frist für die Abgabe der Steuererklärung verknüpft.
Offenlegung innerhalb maximal eines Jahres
Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) und Aktiengesellschaften (AGs) sowie bestimmte andere Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bzw. für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, im Unternehmensregister offenzulegen oder zu hinterlegen, so das Bundesamt für Justiz. Die Einreichungsfrist wird vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahres an berechnet und beträgt längstens ein Jahr. Erfolgt die Veröffentlichung nicht fristgemäß, drohen Sanktionen. Damit liegt die Frist in jedem Fall vor der nach der Steuergesetzgebung. Doch wer sie zugrunde legt, ist ebenfalls noch nicht auf der sicheren Seite.
Die HGB-Frist ist entscheidend
Die kürzeste geltende Frist ist im HGB definiert. Dabei unterscheidet diese auch noch nach der Größe des Unternehmens. Nach §264 Abs.1 HGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften gleichgestellte Personengesellschaften wie der GmbH & Co. KG verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate nach Geschäftsjahresende zu erstellen. Das ist der 31. März des Folgejahres, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Bei kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des §267 HGB sind es sechs Monate.
Auch wenn diese Frist in der Praxis kaum bekannt ist, müssen sich Geschäftsführer danach zuerst richten. Daran wiederum schließt sich die Frist für die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung an. Sie beträgt acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres beziehungsweise elf Monate bei kleineren Kapitalgesellschaften. Erst danach wird die Offenlegungsfrist relevant und schließlich die Frist, welche die Finanzämter setzen.
Sämtliche Termine für alle Unternehmen im Blick
Fazit: Für die Aufstellung, Feststellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen gilt es, verschiedene Fristen einzuhalten. Dabei spielt auch die Größe des jeweiligen Unternehmens eine Rolle. In jedem Fall sollten die Jahresabschlüsse pünktlich eingereicht werden, nicht zuletzt, um teure Konsequenzen zu vermeiden.
Gerne erinnern wie Sie als unseren Mandanten an die Stichtage und sorgen bei entsprechender Zuarbeit dafür, dass Ihre Abschlüsse innerhalb der geltenden Fristen erstellt und veröffentlicht werden.