Die Genossenschaft – ein seriöser Oldie als Rockstar?
In Zeiten höchster Abgabenbelastung sind sowohl die Not als auch der Ideenreichtum, um schnell an viel Geld zu kommen, groß. Selbst traditionelle Rechtsformen wie die eingetragene Genossenschaft (eG) blühen als innovative Problemlöser neu auf. Mitte des 19. Jahrhunderts ins Leben gerufen, werden Genossenschaften heute gern als Steuersparmodell oder als Instrument zur Geldanlage angepriesen. Das belegen Suchmaschinenanfragen wie „Genossenschaft als Steuersparmodell“ und „Genossenschaft als Geldanlage“. Doch so einfach ist das nicht – obwohl ein Mindest-Eigenkapital bei Gründung nicht zwingend erforderlich ist und die Versprechen verheißungsvoll klingen.
So manchem mag ein Stein vom Herzen fallen, wenn er liest oder hört, dass Genossenschaften eine „innovative Lösung“ für diejenigen bieten, die ein tolles Firmenauto fahren wollen und denen sich bei der Ein-Prozent-Methode und einem Fahrtenbuch die Haare sträuben. Ebenso mögen Versprechen von guter Rendite und bezahlbarem Wohnraum den Kauf von Genossenschaftsanteilen als ein gutes Geschäft erscheinen lassen. Doch der Teufel steckt im Detail.
Der Zweck ist der Kern einer Genossenschaft
Eine verpflichtende Rechtsgrundlage für Genossenschaften bildet das Genossenschaftsgesetz (GenG) und im Vordergrund steht das Nutzen positiver Wechselwirkungen aus dem Zusammenschluss von Mitgliedern, um kollektive Ziele leichter zu erreichten, so das Bundesministerium für Justiz. Für Genossenschaften wesentlich sei die Mitgliederförderung durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb. Die gebräuchlichsten Arten sind laut DATEV die Absatzgenossenschaft, die Baugenossenschaft, die Betriebsgenossenschaft, die Einkaufsgenossenschaft, die Kreditgenossenschaft, die Konsumgenossenschaft und die Produktionsgenossenschaft. Beispiele wie die Volks- und Raiffeisenbanken, Wohnungsbaugenossenschaften zur sicheren und sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung und landwirtschaftliche Genossenschaften kennt jeder.
Neben dem Zweck sind zahlreiche weitere Regularien zu beachten. Dazu zählt, dass zur Gründung mindestens drei Personen benötigt werden und jedes Mitglied eine Stimme hat – unabhängig von der Höhe des eingebrachten Kapitals. Neben der Generalversammlung der Mitglieder als oberstes Willensbildungsgremium sind der Vorstand und der Aufsichtsrat maßgebliche Organe. Sie werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Genossenschaft nach außen. Er wird dabei vom Aufsichtsrat kontrolliert. Darüber hinaus bedarf es einer Satzung. Sie muss laut Bundesministerium der Justiz unter anderem Angaben zu Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, zu einer möglichen Nachschusspflicht der Mitglieder im Falle einer Insolvenz und Einberufungsvorschriften für die Generalversammlung enthalten. Nicht zuletzt ist die Genossenschaft im Genossenschaftsregister einzutragen.
Steuerliche und finanzielle Vorteile
Was die Steuern betrifft, so gilt, dass Genossenschaften gewerbesteuerpflichtig sind, auch wenn sie einige Erleichterungen erfahren oder etwa Wohnungsbaugenossenschaften und landwirtschaftliche Genossenschaften komplett von der Gewerbesteuer befreit werden können. Daneben fällt Körperschaftssteuer in Höhe von 15 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) an, obgleich bestimmte Einnahmen steuerfrei sind. Zudem sind die meisten Genossenschaften umsatzsteuerpflichtig.
Unbestritten lassen sich steuerliche und finanzielle Vorteile nutzen. Ein Beispiel: das Umgehen der Erbschaftssteuer durch Einbringen des Geerbten in die Genossenschaft. Da sich nur Anteile an der Genossenschaft vererben lassen, müssen die Erben nach dem Tod eines Mitglieds lediglich Erbschaftsteuer auf den Nennwert der Anteile zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Genossenschaft über ein Vermögen von 5.000 € oder 50 Millionen € verfügt. Darin, dass das Vermögen der Genossenschaft gehört, kann durchaus ein Vermögensschutz gesehen werden, da Genossenschaftsanteile und daran hängende Geschäftsguthaben nicht gepfändet werden dürfen. Jedoch sollte auch beachtet werden, dass einmal in die Genossenschaft eingebrachtes Vermögen kein privates Vermögen mehr ist und den Mitgliedern nur der Wert ihrer gezeichneten Anteile zugeordnet werden kann.
Keine Genossenschaft ohne Experten
Eine weitere nicht zu unterschätzende Besonderheit besteht in der Rolle der genossenschaftlichen Prüfungsverbände. „Jede Genossenschaft ist verpflichtet, Mitglied eines solchen Prüfungsverbandes zu sein und sich von diesem prüfen zu lassen“, so das Bundesministerium der Justiz. Zu diesen Prüfungen gehöre insbesondere die regelmäßige Pflichtprüfung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Außerdem spielen die Prüfungsverbände bei der Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eine bedeutende Rolle. Dieser Service muss natürlich bezahlt werden. Mitgliedsgebühr und Prüfungsgebühren sind zu kalkulieren und mit in die Waagschale zu werfen, wenn die Frage im Raum steht, ob eine Genossenschaft eine geeignete Rechtsform ist.
Kurz: Ohne Weiteres wird ein Oldie, auch wenn er viele Vorzüge hat, nicht zum Rockstar. Oder, um es mit den von der DATEV vermittelten Gedanken zu formulieren: Das Gründen einer Genossenschaft erfordert mehr als Informationen über die generellen Voraussetzungen. Vor allem zum Thema Haftung sollten Unternehmen ausführlich Rücksprache mit Rechtsanwälten oder Steuerberatungskanzleien halten. Denn es könnten zusätzliche Regelungen in der Satzung sinnvoll sein, die beispielsweise die Nachschusspflicht ausschließen, die Mitglieder sonst zu einer Erhöhung ihres Kapitalanteils oder zur erweiterten Haftung bei Insolvenz zwingt. Denn nicht alle Genossenschaften sind seriös, wie die Verbraucherzentrale warnt. „Dubiose Anbieter nutzen das gute Image von Wohnungsbaugenossenschaften sowie fehlende staatliche Kontrollen, um mit Mitgliedschaften Geld zu machen.“ Die Folgen können verheerend sein. So berge eine solche Unternehmensbeteiligung immer Risiken – bis hin zum Totalverlust, wenn die Genossenschaft den Insolvenzfall erlebe. Besteht eine „Fake-Genossenschaft“, ist eine Auflösung auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde durch Urteil möglich, wie der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften erläutert hat. Immerhin ist Steuervermeidung kein zulässiges Gründungsmotiv, wie der DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. formulierte.
Damit Sie nicht in eine solche Falle tappen, unterstützen wir Sie als unseren Mandanten gern dabei.