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Die EWIV – eine oft strittige Plattform zur europäischen Zusammenarbeit

Mit der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) gibt es ein rechtliches Konstrukt für Unternehmen und Freiberufler, das Ressourcen bündeln soll, um die europäische Zusammenarbeit der Mitglieder effektiver und effizienter zu gestalten. Dazu versprechen verschiedene Berater gerne signifikante Steuervorteile. Durch die „Nutzung einer EWIV“ sollen Unternehmer bis zu 80 Prozent weniger Steuern zahlen und Vermögen aufbauen. Doch das ist kritisch zu betrachten.


Einfache Gründung und Steuervorteile

Zwar kann eine EWIV relativ einfach gegründet werden. Es bedarf mindestens zweier Unternehmen aus zwei EU-Ländern, eines Geschäftsplans und Gründungsvertrages. Stammkapital wird nicht benötigt. Die rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zudem gibt es mindestens zwei Organe: die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und einen oder mehrere Geschäftsführer, welche die EWIV gegenüber Dritten vertreten.


Tatsächlich lassen sich durch die Zusammenarbeit betriebswirtschaftliche Vorteile und Steuervorteile nutzen. Denn die EWIV zahlt keine Unternehmenssteuern. Ihre Gewinne oder Verluste sind auf die Mitglieder aufzuteilen und von jedem Mitglied nach nationalen Vorgaben zu versteuern beziehungsweise anzurechnen. Sowohl gewisse Kosten und Betriebsausgaben als auch Einnahmen der Mitgliedsunternehmen der unterschiedlichen Staaten lassen sich auf die Ebene der EWIV verlagern und durch Verteilung weitergeben. Dadurch eröffnen sich Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast auf Unternehmensebene und ein Zugang zu günstigeren Steuersätzen. Zudem darf die EWIV Rücklagen für zukünftige konkretisierte Projekte der Mitglieder bilden. Diese reduzieren den Gewinn, sodass es zu einem Steuerstundungseffekt kommt.


Kritik nicht nur von Finanzbehörden

Ein solches Prozedere wird jedoch von der Finanzverwaltung sehr kritisch hinterfragt. Denn die „Vereinigung selbst hat nicht den Zweck der eigenen Gewinnerwirtschaftung“, wie im Gabler-Wirtschaftslexikon beschrieben ist. Vielmehr muss die Zusammenarbeit der Mitglieder Unternehmensgegenstand sein. Die EWIV darf lediglich Hilfstätigkeiten ausführen. Somit ist nicht hinreichend geklärt, ob es sich bei den beschriebenen Steuervorteilen auch um einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten handeln kann. Es fehlt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Somit ist die lose Strukturierung der EWIV nicht unbedingt ein Vorteil.


Zudem sind auch spezielle Vorschriften anzuwenden. Diese sind etwa im Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) dargelegt. Allein die Eintragung ins Handelsregister wird in mehreren Paragrafen thematisiert. § 2 etwa beschreibt, welche Angaben die Eintragung beinhalten muss und § 3, welche Besonderheiten bei der Handelsregisteranmeldung gelten. Zudem sollten bezüglich der Gestaltung des Gründungsvertrages mehrere Aspekte berücksichtigt werden – angefangen von der Schriftform bis hin zur Stimmverteilung. Außerdem sind die Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der EWIV zu sorgen und den Jahresabschluss zu erstellen.


Nicht zuletzt muss die Haftungsfrage aufs Tapet gebracht werden. Denn im Normalfall haften alle Mitglieder im Außenverhältnis unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für alle Schulden der Vereinigung. Im Innenverhältnis wiederum können verschiedene Haftungsquoten unter den Mitgliedern festgelegt werden.


Sicher zu einer geeigneten Rechtsform

Fazit: So einfach wie oft dargelegt wird, ist die rechtssichere Gründung einer EWIV nicht. Alle, die ohne Unsicherheiten unterwegs sein wollen, müssen auch bei einer EWIV Aufwand betreiben, der Fachkenntnisse voraussetzt – oder dafür bezahlen.


Wer Unternehmen im europäischen Ausland hat, kann darüber nachdenken, aber letztlich lässt sich das Warten auf tragfähige Entscheidungen oft nicht vermeiden. Zudem gibt es in vielen Fällen besser geeignete Lösungen.

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