Die Erbersatzsteuer in einer Stiftung ist nicht immer die beste Lösung
Der Gedanke an die Erbschaftsteuer beschert Vielen in Deutschland schlaflose Nächte. Denn der Fiskus schlägt unbarmherzig zu und holt sich einen großen Teil der längst versteuerten Einkünfte. Besonders hart ist es, wenn Vermögen über mehrere Generationen hinweg übertragen wird. Denn dann ist es, als würde der Staat immer wieder einen weiteren Teil desselben Kuchens fordern. Um die Erbschaftsteuer zu vermeiden, sind daher viele Tipps und Wege ersonnen worden. Einer ist das Überführen von Vermögen in eine Stiftung.
Geht Vermögen von einem Erblasser auf eine Stiftung über, fällt keine Erbschaftsteuer an. Stattdessen ist unter Umständen Erbersatzsteuer zu zahlen. Unter Umständen deshalb, weil zum Beispiel Stiftungen, die die gesetzlichen Anforderungen an Gemeinnützigkeit erfüllen, von dieser Steuer befreit sind. Familienstiftungen hingegen müssen Erbersatzsteuer zahlen.
Erbersatzsteuer – Berechnung und Zahlung
Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung, wie Haufe berichtet hat. Die Berechnung basiert auf dem gesamten in- und ausländischen Vermögen der Stiftung, wobei ein fiktiver Vermögensübergang auf zwei Kinder zugrunde gelegt wird. Es wird der doppelte Freibetrag gewährt und die Erbersatzsteuer nach dem Prozentsatz der Steuerklasse 1 berechnet. Eine Rolle spielen zudem der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Stifter und dem am entferntestverwandten Begünstigten sowie ob es Vermögenswerte wie land- und forstwirtschaftliches Eigentum oder unternehmerisches Produktivvermögen gibt, die von der Steuer befreit werden können.
Was die Zahlung betrifft, so muss die Erbersatzsteuer nicht sofort komplett entrichtet werden. Die Stiftung kann die Zahlung auf Antrag über 30 Jahre strecken, wenngleich dann auch noch Zinsen aufzubringen sind.
Vorteile der Erbersatzsteuer
Befürworter sehen in der Erbersatzsteuer interessante Vorteile. Dazu gehört zweifelsfrei, dass die Steuer gut planbar ist – im Gegensatz zur Erbschaftsteuer, zu deren Entrichtung die Erben häufig liquide Mittel erst auftreiben müssen, weil diese vorher nicht dafür zurückgelegt wurden. Die Stiftung kann frühzeitig entsprechende Rücklagen bilden und größere Investitionen strategisch so tätigen, dass genügend Zeit bleibt, um eventuelle Verluste vor der nächsten Fälligkeit der Steuer zu kompensieren. Darüber hinaus ist vorteilhaft, dass die Steuerklasse 1 zu niedrigeren Steuersätzen führt und dass die Erbersatzsteuer nicht von den Personen, sondern von der Stiftung gezahlt wird.
Nachteile der Erbersatzsteuer
Allerdings gibt es auch eine Kehrseite der Medaille. Dort zeigt sich, dass alle Aspekte einer Stiftung bedacht werden müssen. Zudem besteht ein Nachteil darin, dass überhaupt Erbersatzsteuer gezahlt werden muss, da das Vermögen in einer Stiftung niemandem gehört außer der Stiftung selbst. Ebenfalls erwähnenswert ist, dass der Zeitraum von 30 Jahren „nicht mehr die typische Zeitspanne einer Generationenfolge“ ist, wie Dr. Günter Isfort, Vorstand der Schüchtermann-Schiller‘schen Familienstiftung, schon vor einigen Jahren in einem Fachartikel in „Der Betrieb“ dargelegt hat. Vielmehr sprechen mehrere Quellen der demografischen Forschung für einem Zeitraum von mehr als 40 Jahren für einen Generationswechsel. Nicht zuletzt sei zu fragen, warum nur zwei fiktive Erben angesetzt werden, obwohl Stiftungen im Durchschnitt wesentlich mehr Destinatäre haben. Warum werde das Vermögen zum Steuerstichtag nicht rechnerisch auf die Anzahl der vorhandenen Destinatäre aufgeteilt? „Ein Freibetrag je Destinatär und ein ihm zugeordneter Bruchteil des Vermögens führten unter Berücksichtigung der Progression zu einer mit natürlichen Erben vergleichbaren deutlich geringeren Steuerbelastung.“ Durch die Erbersatzsteuer werden Familienstiftungen über Gebühr belastet und steuerlich diskriminiert, so Dr. Günter Isfort.
Vermögensüberführung in eine Stiftung nur nach Beratung
Eine Stiftung als Ausweg aus der Erbschaftsteuer zu bezeichnen, führt definitiv zu weit. In vielen Fällen kann sie sogar zu einer Steuerfalle werden. Immerhin ist das Vermögen einer Stiftung kein privates Vermögen mehr und nicht mehr als solches nutzbar.
Daher ist eine umfassende und ganzheitliche Beratung mit Berücksichtigung der familiären Verhältnisse essenziell. Nur durch eine genaue Prüfung der Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung der Stiftung, von Freibeträgen und Steuersätzen lassen sich steuerliche Vorteile optimal nutzen. Richtig gestaltet, kann eine Stiftung eine gute Möglichkeit zum Vermögensschutz bieten, um Werte im Sinne der Stiftungsziele weiterzuführen, wie im Blogbeitrag „Familienstiftung: Interessante Modelle mit anspruchsvollen Einstiegshürden“ erläutert ist.
Ob eine Stiftung für Sie ein geeigneter Weg ist oder ob eine andere Lösung besser ist, zeigen wir Ihnen als unseren Mandanten gerne auf.