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Bundesagentur für Arbeit fördert Weg in die Selbstständigkeit

Die Gründungstätigkeit in Deutschland befindet sich dem KfW-Gründungsmonitor 2022 zufolge wieder auf Vorkrisenniveau. Auch aus der Erwerbslosigkeit heraus können Gründungen attraktiv sein. Dafür sorgt zum Beispiel der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für Coaching und Qualifizierung. Damit fördert die Bundesagentur für Arbeit Existenzgründungen. Doch wie gelangen Gründungswillige an den AVGS und was gilt es zu beachten?


Bei den mit dem AVGS geförderten Coachings oder Qualifizierungen handelt es sich um sogenannte „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ – um Hilfe zur Selbsthilfe, die angehende Gründer auf die Selbstständigkeit vorbereitet. Zahlreiche zertifizierte Bildungsträger bieten bundesweit Einzel- und Gruppenmaßnahmen, Präsenzveranstaltungen, digitale Events sowie kombinierte Durchführungsformen an. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit sind insgesamt mehr als 7.800 Angebote zur Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit aufgelistet.


Voraussetzungen für den AVGS

Wer daran teilnehmen und die 100-prozentige Förderung in Anspruch nehmen möchte, sollte seine Vermittlungsfachkraft überzeugen sowie vorher um Zustimmung bitten. Denn der AVGS ist eine Ermessensleistung.


Grundsätzlich sollte der Antragsteller Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, in den vergangenen drei Monaten mindestens sechs Wochen arbeitslos gewesen und noch nicht vermittelt sein. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa wenn die Arbeitslosigkeit kürzer dauert, wenn ein Arbeitsverhältnis gilt, die Kündigung jedoch bereits erfolgt ist oder wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.


In jedem Fall führt der erste Schritt über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Nach Erhalt des AVGS kann der Antragsteller passende Angebote recherchieren und beim Maßnahmeträger weitere Informationen anfordern. Wenn der Bewilligungsbescheid durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter vorliegt, darf die Maßnahme beginnen.


Weitere Unterstützung

Nach dem Coaching oder der Qualifizierung können angehende Gründer zusätzliche Hilfe beantragen – und zwar einen Gründungszuschuss. Diesen kann die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen gewähren. Dazu zählt, dass die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt und damit die Arbeitslosigkeit beendet wird. Außerdem sollte der Antragsteller zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Ein weiteres Kriterium: das Vorlegen der Bestätigung einer fachkundigen Stelle wie der IHK oder einer Bank, dass das Geschäftsmodell und die persönlichen Voraussetzungen eine Existenzgründung sowie einen langfristigen Erfolg in der Selbstständigkeit ermöglichen.


Wird der Gründungszuschuss bewilligt, so bekommt der Antragsteller zunächst sechs Monate lang jeweils die Höhe seines letzten Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro. Danach kann er weitere neun Monate lang 300 Euro erhalten.


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