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Atypische stille Gesellschaft – eine flexible Form der Beteiligung

Benötigt ein Unternehmen zusätzliches Eigenkapital oder sucht ein Anleger eine Möglichkeit, um zu investieren, kann eine atypische stille Beteiligung beziehungsweise die Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft eine geeignete Möglichkeit sein. Sie lässt sich flexibel nach den jeweiligen Bedürfnissen und Erfordernissen gestalten. Doch was genau ist eine atypische stille Gesellschaft?


Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Konstrukt um eine Form der stillen Gesellschaft. Dabei beteiligt sich ein Gesellschafter am Unternehmen sowie am Gewinn und tritt im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht nach außen auf. Der wesentliche Unterschied einer atypischen stillen Gesellschaft zu einer stillen Gesellschaft besteht darin, dass der stille Gesellschafter nicht nur eine Einlage tätigt und am Gewinn beteiligt ist, sondern auch das unternehmerische Risiko mitträgt, Mitsprache- und Kontrollrechte ausübt. Diese Möglichkeiten machen diese Form zu einem geeigneten Gebilde für Unternehmen von Vater und Sohn, Mutter und Tochter oder Ehemann und Ehefrau und damit zu einer Alternative zu einer GbR. Meist handelt es sich bei den Beteiligten um Personen, jedoch können auch Gesellschaften eine atypische stille Beteiligung realisieren. Ergebnis ist dann zum Beispiel eine GmbH & Still.


Steuerliche Behandlung


Der stille Gesellschafter, der im täglichen Geschäft im Hintergrund bleibt, fungiert als Teilhafter. Die Höhe seiner Beteiligung am Unternehmen kann frei festgelegt werden und wird im Gesellschaftsvertrag definiert. Bei korrekter optimaler Gestaltung können sich gute Möglichkeiten ergeben, Einkünfte auf Familienmitglieder mit geringem Einkommen zu verlagern und so Freibeträge zu nutzen. Denn bei einer atypischen stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft in Form der Innengesellschaft.


Das ist auch dann der Fall, wenn Unternehmen beteiligt sind. Es ergeben sich steuerliche Vorteile ähnlich wie bei einer GmbH & Co. KG, wobei der Unterschied darin besteht, dass in einer atypischen stillen Gesellschaft die GmbH eine Vermögensbeteiligung erhält.


Konkret können Vorteile bei der Berechnung der Gewerbesteuer entstehen. Zudem ist für den still beteiligten Unternehmer eventuell die Anwendung der Kleinunternehmerregelung denkbar. Da die Gewinne gemäß Gesellschaftsvertrag auf die Gesellschafter verteilt werden, sind Krankenkassenbeiträge nach den Gewinnanteilen zu berechnen und zu entrichten. Nicht zuletzt muss eine atypische stille Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Dadurch ist die Gründung einfach.

Ausgestaltung ist entscheidend

Es gibt jedoch auch Nachteile. So ist in der Praxis eine Vielzahl von Ausgestaltungsformen möglich – je nachdem, wer in welcher Form beteiligt werden soll. Dabei gilt es auch auf Fallstricke zu achten, zum Beispiel bei der Umgestaltung einer GmbH zu einer GmbH & Still. Dabei sollte der stille Gesellschafter möglichst keine nahestehende Person sein, da das Finanzamt darin einen Gestaltungsmissbrauch sehen könnte. Die steuerlichen Auswirkungen wären in einem solchen Fall verheerend.


Entscheiden Sie sich daher für eine Gestaltung, die optimal zu Ihren Voraussetzungen und Zielen passt! Wir helfen Ihnen als unseren Mandanten gern dabei. 


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