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Achtung – steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus nach § 7b EstG läuft aus

Die Tage der aktuellen Sonderabschreibung zur steuerlichen Förderung des Neubaus von Mietwohnungen sind gezählt. Nur nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz Steuerpflichtige, die den Bauantrag für das Projekt nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt oder die Immobilie in dieser Zeit gekauft haben, können von dem Angebot Gebrauch machen.


Die Eigentümer der neu entstandenen Wohnungen haben die Möglichkeit, im Herstellungs- oder Anschaffungsjahr und in den darauffolgenden drei Jahren von der Sonderabschreibung zu profitieren – letztmalig 2026. Konkret können sie pro Jahr bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ansetzen. Zudem dürfen sie die reguläre Gebäudeabschreibung in Höhe von zwei Prozent pro Jahr in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Sonderabschreibung ist zwar auf maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter begrenzt. Jedoch ist es so möglich, in den ersten vier Jahren bis zu 28 Prozent des Gebäudes abzuschreiben, während normalerweise eine Abschreibung von lediglich acht Prozent üblich ist.

Bedingungen für die Sonderabschreibung

An die Inanspruchnahme dieser Vorteile sind einige Voraussetzungen geknüpft. So hat das Bundesfinanzministerium explizit erläutert, dass es sich um neu gebaute Mietwohnungen handeln muss. Eine Sanierung vorhandener Wohnungen genügt nicht. Des Weiteren muss die Wohnfläche mindestens 23 Quadratmeter betragen und die Wohnung über die üblichen Einrichtungen wie Bad mit Dusche, Küche sowie einen eigenen Zugang verfügen. Zimmer in Studenten- und Seniorenwohnheimen dürfen kleiner sein. Hier gilt eine Mindestgrenze von 20 Quadratmetern. Was die Kosten betrifft, so ist wichtig, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Zudem muss der neu geschaffene Wohnraum im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren zu Wohnzwecken vermietet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um dauerhafte Mietverhältnisse handelt und nicht etwa um eine Ferienwohnung. Nicht zuletzt muss die voraussichtliche Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, auch wenn eine verbilligte Vermietung, zum Beispiel für nahe Angehörige, angestrebt wird. Darüber hinaus gilt, dass die Mietverträge schriftlich zu schließen sowie die Mieten tatsächlich zu zahlen sind.

Abwarten und informieren

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder den Zeitraum verpasst hat, um die Schaffung von neuem Wohnraum zu beantragen oder solchen zu kaufen, und trotzdem eine steuerliche Förderung erhalten möchte, wenn er in zusätzliche Mietwohnungen investiert, dem bleibt nun nur Abwarten. Denn derzeit gibt es keine Aussagen, dass die neue Bundesregierung eine Verlängerung des Gesetzes zur Förderung des Mietwohnungsneubaus anstrebt oder ob sie andere Anreize für den dringend benötigten Neubau von zusätzlichen Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment schafft. Wir halten Sie jedoch auf dem Laufenden und sind auch bei allen anderen steuerlichen Fragen zum Thema Immobilien gern für Sie als unseren Mandanten da.

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